§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein Lern- und Dokumentationszentrum zum Nationalsozialismus e.V.“ Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, in Tübingen ein Lern– und Dokumentationszentrum zum Nationalsozialismus einzurichten und zu betreiben. Darin sollen die Geschichte der völkischen Bewegung und des Nationalsozialismus in Tübingen, im Landkreis und im Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen, die Verfolgung von NS-Opfern und Opposition und Widerstand sowie der Umgang mit der NS-Vergangenheit bis heute in Ausstellungen, Veranstaltungen und anderen Medien dargestellt werden. Außerdem werden aktuelle Tendenzen des Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Region behandelt. Als Lernort zur politischen Bildung ist die geplante Einrichtung ein Angebot an die Öffentlichkeit und die Schulen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet, oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Mindestjahresbeitrag zu leisten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens im zweiten Viertel des Kalenderjahres einzuberufen.
- Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher eingeladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Den Vorsitz führt eines der gleichberechtigten Vortandsmitglieder oder ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.
- Die Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Wahlen werden geheim durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschluss über die Wahl von 3 oder 5 gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern, die Wahl der beschlossenen Anzahl
dieser Vorstandsmitglieder, des/r Schriftführers/in und des/r
Kassierers/in.
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern.
§ 8 Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören drei oder fünf gleichberechtigte Vorstandsmitglieder sowie der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in an. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Der/die Kassierer/in vertritt den Verein gegenüber der kontoführenden Bank allein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Trägervereins, er ist zuständig für die Mittelvergabe bis 10.000 €.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich, mit Ausnahme von Personalangelegenheiten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Der Beirat
- Der Beirat überwacht den Geschäftsgang des Vereins und bestimmt die Vergabe der Mittel über 10.000 Euro. Er berät den Vorstand in inhaltlichen und konzeptionellen Fragen. Er tagt mindestens zweimal pro Jahr und bei Bedarf häufiger.
- Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern sowie je einer/m Vertreter/in
- der Stadt Tübingen
- der Universität Tübingen
- der Schulen
- des Jugendgemeinderats
- des Landkreises Tübingen
- des Regierungspräsidiums Tübingen
- zwei Vertreter/innen der südwürttembergischen Gedenkstätten
3. Die jeweiligen Repräsentant/innen werden von den genannten Institutionen bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vertreter/innen in den Beirat berufen. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen und von einem der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder geleitet; er
muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10 Protokoll
Die/der Schriftführer/in hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und gemeinsam von dem Schriftführer/der Schriftführerin und einem der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Universitätsstadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung zu verwenden hat.
Letzte Änderung: Jahres-Hauptversammlung 12.04.2019